Inhaltsverzeichnis hier öffnen:
Freistellungsauftrag – sofortige Abfuhr der Abgeltungssteuer verhindern
Nicht wenige Bankkunden haben größere Guthaben nicht nur auf Anlagekonten oder beispielsweise in Form von Wertpapieren in ihrem Depot, sondern deponieren diese Gelder – zumindest zeitweise – ebenso auf ihrem Girokonto. Grundsätzlich ist es bereits seit vielen Jahren in Deutschland so, dass Zinserträge versteuert werden müssen, nämlich im Rahmen der sogenannten Abgeltungssteuer. Banken sind dazu verpflichtet, die besteuerten Erträge an das zuständige Finanzamt abzuführen. Kunden können dies allerdings verhindern, wenn sie einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag stellen. Da eben viele Milliarden Euro an Guthaben auch auf den Girokonten existieren und manche dieser Zahlungsverkehrskonten tatsächlich noch mit einem Guthabenzins versehen sind, möchten wir Sie an dieser Stelle über den Freistellungsauftrag informieren.
Worum handelt es sich bei der Abgeltungssteuer?
Da der Freistellungsauftrag nur deshalb notwendig ist, weil Zinserträge in Deutschland unter die Abgeltungssteuer fallen, möchten wir zunächst einmal auf diese Steuer eingehen. Vor Einführung der Abgeltungssteuer existierten in Deutschland zwei andere Steuerarten, nämlich zum einen die Zinsabschlagsteuer und zum anderen die Spekulationssteuer. Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurden diese zwei Steuern im Grunde ersetzt bzw. in gewisser Weise zusammengefasst. Unter die Abgeltungssteuer fallen insbesondere die folgenden Ertragsarten:
• Zinsen
• Dividenden
• Kursgewinne
• Währungsgewinne
Diese sogenannten Erträge aus Kapitalvermögen müssen mit einem Steuersatz von einheitlich 25 Prozent versteuert werden. Nur unter der Voraussetzung, dass Ihr persönlicher Steuersatz niedriger ist, können Sie über die Einkommensteuererklärung beantragen, dass ein geringerer Steuersatz als der pauschale Steuersatz der Abgeltungssteuer greift. Da es sich bei der Abgeltungssteuer um eine sogenannte Quellensteuer handelt, ist die Bank dazu verpflichtet, die Steuer direkt an das Finanzamt abzuführen, nachdem der Ertrag beim Kunden anfallen ist. Dies lässt sich allerdings vermeiden, wenn der Bankkunde einen Freistellungsauftrag erteilt hat.
Der Sparerpauschbetrag als Basis für den Freistellungsauftrag
Die grundlegende Basis für den Freistellungsauftrag ist der Sparerpauschbetrag. Dieser steht jedem Bürger in Deutschland zu, auch Minderjährigen. Der Sparerpauschbetrag beläuft sich bei Alleinstehenden auf 801 Euro im Jahr sowie bei Verheirateten auf 1.602 Euro jährlich. Er bezieht sich auf die Zinserträge oder Dividendenerträge, die aus der Kapitalanlage resultieren. Sie haben also die Möglichkeit, dass bis zu 801 Euro bzw. 1.602 Euro an Kapitalerträgen pro Jahr steuerfrei bleiben. Am einfachsten ist es, wenn Sie in dem Zusammenhang einen Freistellungsauftrag stellen, denn dann muss die Bank die Abgeltungssteuer erst gar nicht abführen und Sie ersparen es sich, sich die zu Unrecht gezahlten Steuern wieder zurückzuholen. Der Sparerpauschbetrag steht nämlich jedem Bundesbürger zu, unabhängig davon, ob er die Bank durch einen Freistellungsauftrag vom Abzug der Steuern befreit oder nicht.
Was bewirkt der Freistellungsauftrag?
Der Freistellungsauftrag bewirkt in erster Linie, dass er die Bank davon freistellt, die Abgeltungssteuer bei angefallenen Erträgen an das Finanzamt abzuführen. Damit dies nicht passieren muss, werden an den Freistellungsauftrag allerdings einige Anforderungen gestellt. Zunächst einmal ist es wichtig, dass der Freistellungsauftrag eine ausreichende Höhe hat. Fallen beispielsweise bei einer Festgeldanlage jährliche Zinsen in Höhe von 400 Euro an, müsste auch der Freistellungsauftrag im Idealfall über mindestens 400 Euro lauten, damit die vollen Erträge steuerfrei bleiben. Ferner ist zu beachten, dass sämtliche Freistellungsaufträge, die Sie an verschiedene Banken oder auch Fondsgesellschaften und Bausparkassen stellen, in der Summe nicht höher als der Sparerpauschbetrag sein dürfen.
Somit ist es nicht selten wichtig, dass Sie genau ermitteln, bei welchem Finanzinstitut welche jährlichen Erträge anfallen. Hat Ihre Bank einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag vorliegen, ist sie nicht dazu verpflichtet, nach Ertragsgutschrift die Abgeltungssteuer abzuführen. Den Freistellungsauftrag können Sie an Banken, Fondsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften und Online-Broker stellen, eben überall dort, wo Erträge aus Kapitalvermögen anfallen können. Grundsätzlich gilt der Freistellungsauftrag dann für alle Arten von Erträgen und auch alle Anlageformen, wie zum Beispiel:
• Tagesgelder
• Festgeldkonten
• Spareinlagen
• Girokonten
• Wertpapierguthaben
Wenn Sie also beispielsweise 100.000 Euro Guthaben auf Ihrem Girokonto haben und dafür einen Zins von 0,2 Prozent erhalten, würde dies zu einer jährlichen Zinsgutschrift in Höhe von 200 Euro führen. Ideal wäre es dann, wenn Sie der kontoführenden Bank einen Freistellungsauftrag über eben mindestens diese 200 Euro stellen, damit das Kreditinstitut davon befreit ist, die Abgeltungssteuer abzuführen. Reicht der freigestellte Betrag nicht aus, muss das kontoführende Institut diese Abführung vornehmen. Sie haben dann allerdings die Möglichkeit, sich die Steuer über die jährliche Einkommensteuererklärung zurückzuholen.
Freistellungsauftrag für Girokonten eher unüblich
Natürlich kann es sein, dass Sie auf Ihrem Girokonto ein höheres Guthaben haben und daher gerne möchten, dass die Bank einen Freistellungsauftrag erhält. Insbesondere in der aktuellen Niedrigzinssituation ist dies allerdings nicht häufig der Fall, denn nur ganz wenige Banken zahlen auf Girokonten noch einen Guthabenzins. Ohne Guthabenverzinsung macht es jedoch überhaupt keinen Sinn, für ein Girokonto einen Freistellungsauftrag zu stellen, da schlichtweg keine zu versteuernden Zinserträge anfallen. Vom Grundsatz her funktioniert der Freistellungsauftrag jedoch definitiv auch für Girokonten, sodass Sie im Einzelfall entscheiden können, ob Sie diese Möglichkeit der Freistellung nutzen oder nicht.